Anwendungsbereiche

In Gefahrensituationen ist es wichtig, alle betroffenen Personen schnell und sicher zu alarmieren. Somit tragen die Alphaprotect Alarmierungssysteme maßgeblich zur schnellen Informationsweitergabe, zur rechtzeitigen Einleitung von Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen sowie zur Rettung von Personen bei.

Auch zur Ergänzung zu vorhandenen Alarmierungsanlagen sind unsere pneumatischen Alarmanlagen aufgrund ihres hohen Schallpegels ideal.

Ideale Einsatzbereiche sind u.a.:

Industrie- und Lagerhallen

Schulen, Sportstätten und -hallen
Veranstaltungsgebäude
Verwaltungsgebäude
Diskotheken, Zeltveranstaltungen
Baustellen

Grundsätze der Prävention, deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1
Stand: November 2013

§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

§ 22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

 

DGUV Information 205-004 – Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen (BGI 888)

5 Alarmierungseinrichtungen

5.1 Löschbereiche müssen zur Warnung von Personen mit akustischen und gegebenenfalls optischen Alarmierungseinrichtungen versehen sein, um die Alarmierung der im Löschbereich befindlichen Personen sicherzustellen.
5.2 Das Signal der akustischen Alarmmittel muss sich deutlich von den betrieblichen Geräuschen unterscheiden und im Sinne einer deutlichen Wahrnehmung mindestens 5 dB(A) über dem Umgebungsgeräuschpegel liegen. Falls erforderlich, müssen zusätzlich zu den akustischen Alarmmitteln optische Alarmmittel vorhanden sein, die in auffälliger Weise durch unterbrochenes Aufleuchten Signal geben.

Weitere Anwendungsfälle sind zum Beispiel Gefahrenalarmierung bei Großveranstaltungen und Bereiche mit unterschiedlichen Warneinrichtungen von Maschinen und Anlagen. Auch die Kombination mit elektrischen und pneumatischen gesteuerten Löschanlagen sowie Einbruchwarn- und Meldeanlagen sind gängige Einsatzbereiche. Durch große räumliche Ausdehnung, laute Umgebungsgeräusche oder andere gleichartige Störmeldungen von Maschinen und Anlagen wird die Wahrnehmung oftmals erschwert. Durch den sehr hohen Schallpegel und den spezifischen Ton ist eine ausgezeichnete Alarmierung gewährleistet.